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   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LB 283/13 (https://dejure.org/2017,20087)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

    bb) Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. Rn. 56 ff.) in Bezug auf das zugrunde zulegende Nettoeinkommen des Beamten von den jährlichen Bezügen ausgegangen.

    (2) Der Senat folgt der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 56) und geht bei der Berechnung der Nettoalimentation von der Endstufe des jeweiligen Grundgehalts aus.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings - wie bereits ausgeführt - in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes errechnet.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erklärt.

    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

    Wie eine solche Berechnung im Einzelnen durchzuführen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht konkretisiert, sondern im Zusammenhang mit der Frage, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen, in einem Klammerzusatz auf die Berechnungen bei Stuttmann (NVwZ 2015, 1007 ) hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 94).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Soweit Gegenstand des Verfahrens auch der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 ist, war eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (- 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 -, juris) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris) nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Kriterien in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O.) ebenfalls bei der Überprüfung von als Festgehalt gewährten Bezügen angewandt, nämlich des Festgehalts nach der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2012 und 2013.

    Diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 102) zur Richterbesoldung damit begründet, dass dies etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes entspreche.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach B 6 inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen 96, 93 Prozent (im Jahr 2007) und 100, 26 Prozent (im Jahr 2009) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg. Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 148).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2009 - 5 LA 239/07

    Unteralimentierung eines niedersächsischen Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Mit Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Kläger eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem beklagten Land Niedersachsen (Berufungsbeklagter, im Folgenden: Beklagter) begehrt, dass das ihm selbst gewährte Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Soweit der Kläger im Klageverfahren Leistungsanträge bzw. soweit er im Klageverfahren Feststellungsanträge betreffend die Nettoversorgung, die seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, gestellt hatte, ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem die Zulassung der Berufung insoweit ablehnenden Beschluss des Senats vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) rechtskräftig geworden.

    Der Senat hat deshalb in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Klagebegehren, das sich unmittelbar auf die Verurteilung zur Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Versorgung einschließlich einer Kompensation für die Absenkung des Beihilfestandards richtet, zugleich das Verlangen nach einer gerichtlichen Feststellung umfasst, dass die Nettoversorgung (hier: seit dem 1. Januar 2005) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Die Feststellungsklage war - wie der Senat auch schon in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (5 LA 239/07) festgestellt hat - gegen das Land Niedersachsen zu richten.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

    Der Senat hat hierbei zu beachten, dass ihm eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 17.6.2004, a. a. O., Rn. 30).

    Dem Senat ist eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die A-13-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    In den vom Senat parallel zu entscheidenden Musterverfahren (vgl. auch 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15) haben die Kläger aber Berechnungen in Anlehnung an die Betrachtungen von Stuttmann (NVwZ 2016, 184 ) vorgelegt, die eine Nichteinhaltung des Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum nicht von vornherein auszuschließen vermögen.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 11-, A 12- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 28.18

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der

    Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LB 283/13 - wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25. April 2017 vier Berufungsverfahren verhandelt (5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13), in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit dem 1. Januar 2005 gegangen ist.

    Die Berufung des vierten Klägers, der die Feststellung begehrt hat, dass seine Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. April 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat der 5. Senat insgesamt zurückgewiesen (Urteil vom 25.4.2017 - 5 LB 283/13 -).

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